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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 A 788/12
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26.01.2015 |
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Leitsatz:
Die Zuständigkeit des Berichterstatters oder Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO ist grundsätzlich wieder gegeben, wenn das Verfahren in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht beendet worden ist. Es fällt dann regelmäßig wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurück. |
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Schlagwörter:
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Erledigungserklärung, Zuständigkeit des Berichterstatters, mündliche Verhandlung |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 87a Abs 1
VwGO § 87a Abs 3 |
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Verweise / Links:
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