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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 2 B 56/01
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25.05.2001 |
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Leitsatz: 1. § 1 Nr. 1a) SächsZuÜbG stellt keine den Anforderungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf genügende Verordnungsermächtigung dar. 2. § 5 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Zusammenlegung der Staatlichen Liegenschaftsämter mit Staatshochbauämtern und zur Übertragung von Zuständigkeiten in der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung vom 27.9.1999 (SächsGVBl. S. 807) ist ungültig. 3. Für die Aufgabe der Wohnungseigentumsförderung für Bedienstete des Freistaates Sachsen sind weder die früheren Staatlichen Liegenschaftsämter noch die Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter sachlich zuständig. 4. Der institutionelle Gesetzesvorbehalt des Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen der Eingriffs- und der Leistungsverwaltung. |
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Rechtsvorschriften:
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SächsVerf Art 75 Abs 1, Art 83 Abs 1 Satz 1;
SächsZuÜbG § 1;
SächsVwAufbErgG § 1, § 2 |
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Verweise / Links:
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