Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 A 431/14
11.12.2014
Leitsatz:

1.

In Berufungszulassungsverfahren entspricht es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser lediglich die Ablehnung der Zulassung der Berufung beantragt hat, da mit dieser Antragstellung kein Kostenrisiko verbunden ist.

2.

Wird der Beigeladene durch gerichtliches Schreiben zur Stellungnahme zu einem Antrag auf Zulassung der Berufung aufgefordert und äußert er sich hierzu, entspricht es der Billigkeit, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. März 2006 - 6 B 81.05 -, juris Rn.
Schlagwörter: Zulassungsverfahren, Kostenentscheidung, Beigeladener, Billigkeit, Kostenrisiko
Rechtsvorschriften: VwGO § 154 Abs 3
VwGO § 162 Abs 3
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