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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 5 D 20/07
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16.02.2015 |
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Leitsatz:
Die sachliche Beitragspflicht entsteht bei ratenweiser Festsetzung der Beitragsschuld nach § 22 Abs. 3 SächsKAG nicht einmalig in voller Höhe, sondern jeweils nur in der Höhe der satzungsrechtlich bestimmten Rate. Stellt die Satzung für die Anrechnung bereits festgesetzter Raten auf Prozentsätze ab, ist dies ein sachgerechter Maßstab.
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Schlagwörter:
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Normenkontrolle, Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung, Entstehung der Beitragsschuld, Raten, Prozentanteile |
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Rechtsvorschriften:
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GG Art 3 Abs 1
SächsVerf Art 18 Abs 1
SächsKAG § 22 Abs 3 |
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Verweise / Links:
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