Leitsatz:
1.
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII enthält kein Recht des Leistungsberechtigten dahingehend, dass der Leistungsträger ihm verschiedene Betreuungsangebote zur Auswahl anbieten müsste. Es ist grundsätzlich Sache des Leistungsträgers, den konkreten Betreuungsplatz zu bestimmen, den er dem Leistungsberechtigten zur Erfüllung seines Anspruchs anbietet. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geht dabei von einer prinzipiellen Geleichwertigkeit der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus (wie OVG NRW, Beschl. v. 14. August 2013 - 12 B 793 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, juris Rn. 6; HessVGH, Beschl. v. 4. Februar 2014 - 10 B 1973/13 -, juris Rn. 8).
2.
Unterbreitet der Leistungsträger ein Angebot für einen zumutbaren Betreuungsplatz und nimmt der Leistungsberechtigte dieses ohne zureichenden Grund nicht an, fehlt es für die Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes an einem anzuerkennenden Interesse.
3.
Das Wunsch- und Wahlrecht in § 4 Satz 1 SächsKitaG ist nicht auf die Auswahl einer einzigen, konkreten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle schränkt, sondern kann auch dahingehend ausgeübt werden, dass gegenüber dem zuständigen Leistungsträger lediglich eine bestimmte Betreuungsart ausgewählt wird.
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