Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 B 67/01
25.06.2001
Leitsatz: 1. Eine baurechtliche Nutzungsuntersagung darf schon bei formeller Baurechtswidrigkeit einer Nutzung ergehen (wie Urt.v. 28.3.1997, SächsVBl 1997, 57; std. Rspr.). 2. Die materielle Beweislast für einen der Nutzungsuntersagung entgegenstehenden Bestandsschutz trägt der Bauherr.
Rechtsvorschriften: SächsBO § 77 S 2
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