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Leitsatz: 1. Eine baurechtliche Nutzungsuntersagung darf schon bei formeller Baurechtswidrigkeit einer Nutzung ergehen (wie Urt.v. 28.3.1997, SächsVBl 1997, 57; std. Rspr.). 2. Die materielle Beweislast für einen der Nutzungsuntersagung entgegenstehenden Bestandsschutz trägt der Bauherr. |
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