Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 60/12
02.03.2015
Leitsatz:

Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Kosten der Aufmessung von Gebäuden, die bis zum 24. Juni 1991 errichtet und danach in ihren Außenmaßen nicht wesentlich verändert wurden, auch dann vom Grundstückseigentümer als Kostenschuldner verlangen, wenn die Gebäudeaufmessung vom Grundstückseigentümer nicht beantragt, sondern vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur von Amts wegen zwecks Aktualisierung des Liegenschaftskatasters anlässlich der von einem Dritten beantragten Vermessung der Grenzen des Flurstücks, auf dem die Gebäude stehen, vorgenommen wurde.

Schlagwörter: Gebäudeaufmessung von Amts wegen, Aktualisierung des Liegenschaftskatasters, Trennstück, Kostenschuldner, individuelle Zurechenbarkeit einer Amtshandlung, Pflichtenstellung, Veranlasserbegriff, Interessenschuldner
Rechtsvorschriften: GG Art 12 Abs 1 S 2
SächsVermG § 7 Abs 3
SächsVermG § 15 Abs 6 S 1
SächsVermG § 23
DVOSächsVermG § 6 Abs 5
DVOSächsVermG § 13 Abs 2
DVOSächsVermG § 2
SächsVermKoVO § 2
SächsVermKoVO Anlage 1 Tarifstelle 3
SächsVwKG § 2 Abs 1 S 1
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