Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 B 100/01
10.05.2001
Leitsatz: Erledigt sich ein Rechtsschutzbegehren nach Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung während eines von Klägern betriebenen Verfahrens auf Zulassung der Berufung, haben diese kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr, ihr bisheriges Rechtsschutzbegehren gerichtlich weiter zu verfolgen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 93, § 124a, § 113 Abs 1 S 4;
GKG § 13 Abs 1 S 1, § 14 Abs 3, § 25 Abs 2
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