Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 B 298/14
10.03.2015
Leitsatz:

1. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (Bestätigung von SächsOVG, Beschl. v. 28. September 2012, SächsVBl. 2013, 23 Leitsatz 1)

2. Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Umnutzung eines Beherbergungsbetriebs (Boardinghaus/Hotel) in eine "Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber".

Schlagwörter: Baunachbarschutz, Nutzungsänderung, Baugenehmigung, Befreiung, Nutzungsart, Beherbergungsbetrieb, Sondergebiet "Hotel/Boardinghaus", Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, Grundzüge der Planung
Rechtsvorschriften: SächsBO § 59 Abs 1
SächsBO § 64
BauGB § 31 Abs 2
BauGB § 34 Abs 2
BauGB § 212a Abs 1
Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz vom 20.11.2014
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)