Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
A 2 B 117/01
05.06.2002
Leitsatz: 1. Die Annahme einer Verfolgungsgefahr iranischer Staatsangehöriger wegen exilpolitischer Aktivitäten ist nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass den Staatssicherheitsbehörden Irans die exilpolitischen Tätigkeiten des Betroffenen bekannt geworden sind und anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden diese als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten bewerten (Fortsetzung der Respr. des. 4. Senats, vgl. Urteil v. 22.9.2000 - A 4 B 4313/98 -). 2. Zu exilpolitischen Aktivitäten für den iranischen Verein für Politik und Kultur e.V. und die Organisation der Volksmudjaheddin. 3. Durch die Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung vom 7. bis 9.4.2000 in Berlin hat sich das Verhältnis des iranischen Staates zu politisch tätigen Iranern im Exil nicht geändert.
Rechtsvorschriften: AuslG § 51 Abs 1
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