Leitsatz: 1. Die Versagung des Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 BauGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung der Gemeinde, die in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 und 3 BGB erst dann wirksam wird, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde zugeht; die Nichterweislichkeit des rechtzeitigen Eingangs einer solchen - auch formlos möglichen - Erklärung geht zu Lasten der Gemeinde.
2. Gilt das Einvernehmen einer Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, weil es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Baugesuchs verweigert wurde, ist es der Gemeinde verwehrt, unter Berufung auf ihre Planungshoheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben geltend zu machen. |
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