Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 670/13
13.04.2015
Leitsatz:

1. Veröffentlichungen sind nach den Regelungen vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Veröf-fentlichung Geltung für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Veröffentlichungsregelungen bestehen können.

2. Der Zweckverband ist nach seiner Gründung in gleichem Umfang wie zuvor die Kommunen oder kommunalen Zusammenschlüsse, von denen er seine Rechte ableitet, berechtigt, Satzungen mit oder ohne Rückwirkung zu erlassen. Die Rückwirkung kann sich auch auf einen vergangenen Zeitraum unabhängig davon erstrecken, ob die Verbandsversammlung in dem Zeitraum, auf den sich die Rückwirkung erstreckt, durchgängig ordnungsgemäß zusammengesetzt war (Aufgabe von SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2005 - 5 BS 4/04 -).

3. Gebühren können auch für einzelne Grundstücksteile erhoben werden.
Schlagwörter: Veröffentlichung, Rückwirkung, Zweckverband, Verbandsversammlung, Gebühren, Grundstücksteil
Rechtsvorschriften: SächsKomZG § 49 Abs 1 S 4
SächsKomZG § 13 Abs 2
SächsKomZG § 46
SächsKAG § § 9 ff
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