Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 210/13
07.05.2015
Leitsatz:

1. Mit Blick auf die besonderen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG setzt eine ordnungsgemäße Belehrung des Ausländers über die Rechtsfolgen von Handlungen i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch einen Hinweis darüber voraus, dass falsche oder unvollständige Angaben seine Ausweisung zur Folge haben können.
2. Die Beurteilung, ob der Ausländer die ihm zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass zwischen der Ausländerbehörde und dem Ausländer wechselseitige Pflichten bestehen, deren Erfüllung nachgewiesen werden muss.

Schlagwörter: Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse
Rechtsvorschriften: AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 11 Abs 1
AufenthG § 55 Abs 2 Nr 1
AufenthG § 82 Abs 1
AufenthG § 82 Abs 3
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