Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 118/15
07.07.2015
Leitsatz
1. Ist über den Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht entschieden worden, hat das Gericht seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.

2. Der Fahrerlaubnisinhaber behält seine Maßnahmestufe bei der Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungs-Bewertungssystem bei.

3. Der Wechsel von der Warn- und Erziehungsfunktion der Maßnahmestufen und Bonusregelungen hin zu einer bloßen Hinweisfunktion ist vom Gesetzgeber erst mit Inkraftftreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundes-zentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I, S. 1802) zum 5. Dezember 2015 vollzogen worden.

4. Der Wegfall der Warn- und Erziehungsfunktion verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Rechtsvorschriften: GG Art. 20 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3,
Abs. 5 Satz 6, Abs. 6 Satz 3,
§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 und 4
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