Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 109/15
21.04.2015
Leitsatz
Der Vollstreckung eines Rundfunkbeitragsbescheids kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden, wenn der vollstreckte Betrag alsbald wieder zurückerstattet werden müsste. Ein solcher Einwand kann dann Berechtigung haben, wenn sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten der Rücknahme des Rundfunkbeitragsbescheids auf Null verdichtet hat.
Schlagwörter: Vollstreckung eines Rundfunkbeitragsbescheids
Rechtsvorschriften: RBStV § 10 Abs 3 Satz 1
VwVfG § 41 Abs 2
VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 51
VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1
SächsVwVG § 2a Abs 1 Nr 1 Nr 4
RBStV § 2 Abs 3 Satz 1
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