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Leitsatz: Nach § 2 Abs. 1 IHKG ist ein örtlicher Bezug zum Kammerbezirk nur im Hinblick auf die in dieser Regelung angesprochenen Geschäftseinrichtungen und Anlagen erforderlich, dagegen nicht für die Gewerbesteuerveranlagung der steuerpflichtigen Personen und Handelsgesellschaften. |
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