Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 B 158/15
03.07.2015
Leitsatz
Bestimmt - wie in Sachsen mit § 7 Abs. 2 SächsAbwAG - der Landesgesetzgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, dass bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird, so ist für diesen Ausnahmetatbestand die öffentlich-rechtliche Körperschaft materiell beweispflichtig.
Schlagwörter: Kleineinleitungen
Kleineinleiter
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Abgabepflicht
Pauschalierung
Einwohner
materielle Beweislast
Rechtsvorschriften: AbwAG § 8 Abs. 1 Satz 1
SächsAbwAG § 7 Abs. 2
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)