Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 706/13
26.06.2015
Leitsatz

Eine verrentete Beitragsschuld ist bei der Zwangsversteigerung höchstens mit der laufenden Rate und den Raten für die beiden zurückliegenden Jahre zum geringsten Gebot anzumelden, wenn ein Grundschuld- oder Hypothekengläubiger die Vollstreckung betreibt. Künftige Raten sind beim geringsten Gebot nicht zu berücksichtigen und erlöschen mithin auch nicht durch den Zuschlag. Für sie haftet der Erwerber mit dem erworbenen Grundstück unabhängig von der Zwangsversteigerung.
Schlagwörter: Beitrag
Verrentung
Rente
öffentliche Last
Zwangsversteigerung
Zuschlag
Erlöschen
geringstes Gebot
Anmeldung
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 22 Abs. 4
SächsKAG § 24
BauGB § 135 Abs. 3 Satz 4
ZVG § 52 Abs. 1
ZVG § 91 Abs. 1
ZVG § 56 Satz 2
ZVG § 45 Abs. 1
ZVG § 47
Verweise / Links: