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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 D 39/15
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26.08.2015 |
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Leitsatz
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein formgerechter Antrag erforderlich, durch den der Antragsteller alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Für die Zeit nach der Antragstellung wird Prozesskostenhilfe mithin ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife gewährt. |
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Schlagwörter:
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Prozesskostenhilfe
rückwirkende Bewilligung
Antragstellung
Bewilligungsreife
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Rechtsvorschriften:
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ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 2 und 4
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Verweise / Links:
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