Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 3 B 398/01
26.06.2002
Leitsatz: Eine Sicherstellung nach § 26 Abs. 1 SächsPolG ist schon dann erforderlich, wenn der Polizei andere Maßnahmen, die den Zweck der Sicherstellung ebenso erreichen würden, nicht ohne weiteres vor Ort möglich sind.