|
Leitsatz: § 6 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SächsBO sind als Ausnahmen von dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBO, dass vor den Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen freizuhalten sind, nur anzuwenden, soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften (wie Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 22 BauNVO oder eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende faktische Bauweise) im Einzelfall Voraussetzungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Baukörpers an der Grundstücksgrenze benennen. Dies schließt eine Anwendung von § 6 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SächsBO auf im Außenbereich gelegene Gebäude aus. |
|