Leitsatz
1. Eine Einstufung als Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. v. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt nicht bereits daraus, dass eine Abgabe im Haushalt der Körperschaft verbleibt. Vielmehr ist die Frage, ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliegt, anhand der Normen, die die konkrete Abgabenerhebung regeln, zu beurteilen.
2. Die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 8 Abs. 2 SächsAbwAG zur Deckung ihrer Aufwendungen von den Kleineinleitern oder Grundstückseigentümern erhobene Abgabe unterfällt den Selbstverwaltungsangelegenheiten.
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