Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 41/13
29.05.2015
Leitsatz
1. Eine Einstufung als Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. v. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt nicht bereits daraus, dass eine Abgabe im Haushalt der Körperschaft verbleibt. Vielmehr ist die Frage, ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliegt, anhand der Normen, die die konkrete Abgabenerhebung regeln, zu beurteilen.

2. Die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 8 Abs. 2 SächsAbwAG zur Deckung ihrer Aufwendungen von den Kleineinleitern oder Grundstückseigentümern erhobene Abgabe unterfällt den Selbstverwaltungsangelegenheiten.
Schlagwörter: Selbstverwaltungsangelegenheit
eigener Wirkungskreis
weisungsfreie Angelegenheit
übertragene Aufgabe
privater Geschäftsbesorger
Heilung eines Bescheids durch den Widerspruchsbescheid
Unterschrift
Rechtsvorschriften: VwGO § 73 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1
AbwAG § 9 Abs. 1 Satz 3
SächsAbwAG § 8 Abs. 2
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