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Leitsatz: Ein Taxiunternehmer, der wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit einer Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Sprengstoffexplosionen rechtskräftig verurteilt worden ist, kann auch dann als unzuverlässig i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG angesehen werden, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. |
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