Leitsatz
1. Das Klageverfahren gegen einen Vergnügungssteuerbescheid, das wegen Insolvenz des Steuerschuldners unterbrochen und vom Insolvenzverwalter als Tabellenfeststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 InsO fortgeführt wurde, kann der Steuerschuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit einem Anfechtungsantrag fortführen, der zugleich den Antrag auf Feststellung enthält, dass der Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung der Vergnügungssteuer zur Insolvenztabelle begründet ist. Dann muss - soweit der Anfechtungsantrag abgewiesen wird - gesondert festgestellt werden, ob der Widerspruch gegen die Anmeldung der Vergnügungssteuer zur Tabelle aus anderen Gründen begründet ist. |
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