Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 439/12
06.05.2015
Leitsatz
1. Das Klageverfahren gegen einen Vergnügungssteuerbescheid, das wegen Insolvenz des Steuerschuldners unterbrochen und vom Insolvenzverwalter als Tabellenfeststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 InsO fortgeführt wurde, kann der Steuerschuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit einem Anfechtungsantrag fortführen, der zugleich den Antrag auf Feststellung enthält, dass der Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung der Vergnügungssteuer zur Insolvenztabelle begründet ist. Dann muss - soweit der Anfechtungsantrag abgewiesen wird - gesondert festgestellt werden, ob der Widerspruch gegen die Anmeldung der Vergnügungssteuer zur Tabelle aus anderen Gründen begründet ist.
Schlagwörter: örtliche Aufwandsteuer
Vergnügungssteuer
Geldspielgeräte
Bruttoeinspielergebnis
umsatzbezogene Steuer
Mindeststeuer
Lenkungszweck
Abwälzbarkeit
erdrosselnde Wirkung
Insolvenzverwalter
Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Rechtsvorschriften: Richtlinie 2006/112/EG Art. 401
Richtlinie 2008/118/EG Art. 1 Abs. 3 Buchst. b
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 105 Abs. 2a
VwGO § 43
InsO § 179 Abs. 2
InsO § 180 Abs. 2
InsO § 181
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