Leitsatz
1. Die Vorschrift über die Anzeigepflicht des Betriebs einer stationären Einrichtung (§ 4 Abs. 1 SächsBeWoG) bietet zugleich die gesetzliche Grundlage für einen feststellenden Ver-waltungsakt.
2. Sofern keine Identität von Vermieter und Pflegedienstleiter besteht und auch keine rechtliche oder tatsächliche Verbindung zwischen ihnen vorliegt, ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Wohngemeinschaft i. S. v. § 2 Abs. 5 SächsBeWoG oder eine stationäre Einrichtung i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsBeWoG vorliegt, eine Gesamtabwägung der Umstände vorzunehmen, die für oder gegen eine Unabhängigkeit der Wohngemeinschaft sprechen.
3. Der Träger einer stationären Einrichtung ist derjenige, der die stationäre Einrichtung be-treibt oder betreiben will. Betreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Per-sonenvereinigung, die die Einrichtung in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt.
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