Leitsatz
Ist die Rechtsmittelbelehrung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nur hinsichtlich der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG fehlerhaft, ansonsten aber ordnungsgemäß, so ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig, wenn er nicht innerhalb der einmonati-gen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten gestellt wird, keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist möglich ist und der Antrag auch nicht als ein solcher auf Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Berufungszu-lassungsverfahren ausgelegt werden kann.
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