Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 467/15.A
21.10.2015
Leitsatz
Ist die Rechtsmittelbelehrung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nur hinsichtlich der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG fehlerhaft, ansonsten aber ordnungsgemäß, so ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig, wenn er nicht innerhalb der einmonati-gen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten gestellt wird, keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist möglich ist und der Antrag auch nicht als ein solcher auf Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Berufungszu-lassungsverfahren ausgelegt werden kann.


Schlagwörter: Berufungszulassung
Asylverfahren
Antragsfrist
Begründungsfrist
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
Rechtsvorschriften: VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 58 Abs. 2
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 1
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4

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