Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 B 259/15.A
05.10.2015
Leitsatz
1. Ein fristgerechter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG unterbricht die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und setzt sie neu in Lauf, wenn er abgelehnt wird. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt die Überstellungsfrist hingegen bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage unterbrochen und beginnt erst dann neu.

2. Die vor Ablauf der Überstellungsfrist gemäß § 34a AsylVfG angeordnete Abschiebung in einen aufnahmebereiten Mitgliedstaat verletzt den Asylbewerber nach Ablauf der Überstellungsfrist - wenn der Mitgliedstaat dann nicht mehr aufnahmebereit ist - in seinem subjektiven Recht auf Sachprüfung seines Asylantrags in einem der Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, das den Anspruch auf ein effektives und zügiges Verfahren zur Bestimmung des für die Sachprüfung zuständigen Mitgliedsstaats einschließt. Die materielle Beweislast für das Fortbestehen der Aufnahmebereitschaft nach Fristablauf trägt die Behörde.



Schlagwörter: Dublin-Verfahren
Überstellungsfrist
Abschiebung
aufschiebende Wirkung
Vollzugshemmung
Fristberechnung
Fristhemmung
Fristunterbrechung
Fristablauf
subjektives Recht
Aufnahmebereitschaft
Beweislast
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 7
AsylVfG § 27a
AsylVfG § 34a
Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 1 Satz 1
Art. 27 Abs. 3 Buchst. c
Art. 29 Abs. 1
Art. 29 Abs. 2
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