Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 786/13
26.08.2015
Leitsatz
1. Im Falle der (Sicherheitsneu-)Gründung eines Zweckverbands vor In-Kraft-Treten des Sicherheitsneugründungsgesetzes vom 18. April 2002 können sich rechtswidrige Umlagere-gelungen in einer Zweckverbandssatzung auf die Wirksamkeit von Beitragssatzungen und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auswirken (Bestätigung von SächsOVG, Urt. v. 30. August 2013 - 5 A 357/13 -).

2. Enthält eine Verbandssatzung für eine einzelne Aufgabe (hier: der Straßenentwässerung) besondere Umlageregelungen, die die Kosten auf die Verbandsmitglieder nach dem Verursa-cher- oder Äquivalenzprinzip direkt zuordnen, so genügen derartige entgeltähnliche Umlagen dem Umlagemaßstab des § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG.
Schlagwörter: Sicherheitsneugründung
Umlageregelung
Äquivalenzprinzip
Kostenerstattung
Schmutzwasserbeitrag
Teilflächenabgrenzung
Rechtsvorschriften: SächsKomZG § 11 Abs. 2
SächsKomZG § 13
SächsKomZG § 60
SächsSiGrG § 2 Abs. 4 Satz 2
SächsKAG § 18 Abs. 1
SächsKAG § 19 Abs. 1
SächsKAG § 60 Abs. 1 und 2
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