Leitsatz
1. Die Frage der Widmung, d. h. nach der Bestimmung und Indienststellung einer Einrichtung für den öffentlichen Gebrauch, ist von der Frage der Rechtmäßigkeit des Gebrauchs, d. h. ob es hierfür der Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, zu trennen. Das Fehlen einer für den Gebrauch erforderlichen Erlaubnis oder Genehmigung führt deshalb grundsätz-lich nicht zur Unwirksamkeit der Widmung.
2. Wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und der Betroffene von diesem Zwang nicht befreit ist, genügt es für eine Nutzung der öffentlichen Anlage, dass der Betroffene weiß, dass sein Abwasser in die fremde Anlage gelangt. Auf die Kenntnis von der Widmung der Anlage für öffentliche Zwecke kommt es für das Tatbestandsmerkmal der Benutzung nicht an. Anders ist es, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht besteht oder der Betroffene von diesem Zwang befreit ist.
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