Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 701/13
15.07.2015
Leitsatz
1. Eine Ölspur auf öffentlicher Straße ist nur dann ein öffentlicher Notstand i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG, wenn sie nicht mit polizeilichen Maßnahmen schnell und effektiv beseitigt werden kann.

2. Polizeiliche Maßnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG sind alle Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren oder Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit dienen.

3. Liegt kein öffentlicher Notstand vor, handelt es sich bei den Maßnahmen der Feuer- wehr zur Beseitigung einer Ölspur nicht um eine technische Hilfe i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG. Für den Ersatz der Kosten eines solchen Einsatzes bedarf es dann einer entspre-chenden Satzungsregelung.

4. Eine Rechtsgrundlage für eine satzungsrechtliche Regelung einer Pflicht zum Ersatz der Kosten für Einsätze der Feuerwehr zur Beseitigung einer Ölspur, die keine technische Hilfe sind, bestand bis 14. September 2012 nicht (Festhaltung an der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 5 A 538/09 -, juris).
Schlagwörter: Ölspur
polizeiliche Maßnahme
technische Hilfe
Rechtsvorschriften: SächsBRKG § 2 Abs. 1
SächsBRKG § 69 Abs. 2 Nr. 2
SächsBRKG § 69 Abs. 3 i. d. bis zum 14. September 2012 geltenden Fassung
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)