Leitsatz
1. Ist eine Straße ohne vorherige Durchführung des erforderlichen Planfeststellungsverfahrens gebaut oder ausgebaut worden, kann eine § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung die Untersa-gung deren Nutzung über § 2 Abs. 5 UmwRG, § 2 Satz 1 SächsNatschG und § 3 Abs. 2 BNatSchG gerichtlich durchsetzen, wenn die Nutzungsuntersagung nach § 2 Satz 1 SächsNatschG i. V. m. § 3 Abs. 2 BNatSchG zulässig ist und die Vereinigung auch die Unter-lassung einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG mit Erfolg gerichtlich rügen kann.
2. Eine gesonderte rechtliche Grundlage für den auf eine Nutzungsuntersagung gerichteten (subjektivrechtlichen) Anspruch der Vereinigung bedarf es nicht; der Nutzungsuntersagungs-anspruch ist gleichsam Annex des Anspruchs auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG unterlassen wurde.
3. Ist eine Straße ohne vorherige Durchführung des erforderlichen Planfeststellungsverfahrens gebaut oder ausgebaut worden, ist das in § 3 Abs. 2 BNatSchG eingeräumte Ermessen auf den Erlass der Nutzungsuntersagung intendiert.
SächsOVG, Urteil v. 22.07.2015 - 1 A 509/14 -
I. VG Chemnitz
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Schlagwörter:
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Planfeststellungsverfahren, Beeinträchtigung, FFH- Gebiet,
FFH-Verträglichkeitsprüfung, Nutzungsuntersagung, Ermessen, Projekt, Radweg, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verbandsklagebefugnis |
Rechtsvorschriften:
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UmwRG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 5 § 3
UVPG § 2 Abs. 3
BNatSchG § 3 Abs. 2, § 34, § 63 |
Verweise / Links:
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