Leitsatz
1. Nachträgliche Abschnittsbildungen sind bei der Bestimmung der „Erschließungsanlage“ i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB nicht außer Betracht zu lassen. War ein von der Gemeinde nach dem 3. Oktober 1990 gebildeter Abschnitt einer Verkehrsanlage vor dem 3. Oktober 1990 irgendwann einem Ausbauprogramm oder örtlichen Ausbaugepflogenheiten gemäß endgültig hergestellt, können für ihn keine Erschließungsbeiträge, sondern nur noch Ausbaubeiträge erhoben werden.
2. Eine Abschnittsbildung setzt nicht voraus, dass für die weiteren Abschnitte bereits ein Bauprogramm existiert.
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