Leitsatz
Eine den Aufgabenträger zur Gebührenerhebung berechtigende öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung besteht unabhängig davon, in wessen Eigentum die dafür nötigen Anla-gen stehen, solange die Anlagen dafür wirksam gewidmet sind.
Im Hinblick auf nicht im Eigentum des Aufgabenträgers stehende, der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümer zu dem Wid-mungsakt.
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