Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 300/15
16.12.2015
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Rektor einer Hochschule bei der Besetzung einer Professorenstelle vom Vorschlag der Berufungskommission abweichen darf.
Schlagwörter: Stellenbesetzung;
Hochschullehrer;
Konkurrentenstreit;
Berufungskommission;
Rektor;
Abweichungsbefugnis;
Einschätzungsprärogative
Rechtsvorschriften: § 60 SächsHSFG
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