Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 BS 66/01
24.04.2001
Leitsatz: Wird die Probezeit verlängert, weil der Beamte bisher nicht die von ihm erwarteten Erledigungszahlen erreicht hat, kann ihm bei Erreichung dieser Zahlen in der verlängerten Probezeit die Bewährung nicht deshalb abgesprochen werden, weil mit ihm Gespräche über die Notwendigkeit der Steigerung der Erledigungszahlen geführt wurden.
Rechtsvorschriften: SächsBG § 42 Nr 2
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