Leitsatz:
Bei der Wahl einer Straßentrasse müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 9 A 8/10 -, juris). |
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