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Leitsatz: 1. Die grundrechtsgleiche Gewährleistung des Zugangs zu jedem öffentlichen Amt beansprucht Geltung für die Ausgestaltung eines Beförderungsverfahrens, dem insofern eine Kompensationsfunktion für die weitgehend fehlende gerichtliche Kontrolle der auf einem Beurteilungsspielraum beruhenden Verwaltungsentscheidung zukommt. 2. Aus Art 33 Abs 2 GG, Art 91 Abs 2 SächsVerf folgt eine einzelfallangemessene Ausschreibungspflicht des Dienstherrn, wonach die Vergabe öffentlicher Ämter grundsätzlich nur auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen kann. 3. Die Zugangskriterien i. S. v. Art 33 Abs 2 GG, Art 91 Abs 2 SächsVerf sind abschließend und für den Dienstherrn verbindlich, weshalb dieser seiner Auswahlentscheidung andere Kriterien nur zu Grunde legen darf, wenn mehrere Bewerber gleich geeignet und befähigt sind und die gleiche Leistung erbracht haben. |
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