Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 E 57/15
23.07.2015
Leitsatz
Liegen keine Anhaltspunkte für einen abweichenden wirtschaftlichen Schaden vor, ist in Anknüpfung an den nunmehr nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 zu berücksichtigenden Rahmen der Streitwert für Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser, auch wenn sie über eine Einliegerwohnung verfügen, grundsätzlich mit 7.500,- € und in Abgrenzung dazu bei Mehrfamilienhäusern, die im Weiteren u. a. von Hochhäusern sowie Gebäuden mit gewerblicher und industrieller Nutzung zu unterscheiden sind, mit 10.000,- €, anzusetzen (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Schlagwörter: Streitwert, Baugenehmigung, Nachbarklage
Rechtsvorschriften: GKG § 52 Abs. 1
Streitwertkatalog 2013
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