Leitsatz
1. Macht der Eigentümer eines Kulturdenkmals die Unzumutbarkeit der Erhaltung desselben geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, da er sich im Hinblick auf die Erhaltungs-pflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen seine Rechtsposition erweiternden Ausnahme-tatbestand beruft (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.).
2. Sächsischen Gemeinden obliegt im Vergleich zu privaten Eigentümern eine gesteigerte denkmalrechtliche Erhaltungspflicht, da sie Kulturdenkmale nicht nur „im Rahmen des Zu-mutbaren“ (§ 8 Abs. 1 SächsDSchG), sondern „im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG) zu schützen und zu pflegen haben. Die denkmalrechtliche Erhal-tungspflicht findet für einen privaten Eigentümer im Hinblick auf die durch das Denkmal-schutzgesetz erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf ihre Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßig-keit. Gemeinden können sich als „Teil der staatlichen Verwaltung“ (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014, SächsVBl. 2015, 58, 63) nicht auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf berufen.
3. Eine Gemeinde kann sich für die Unzumutbarkeit des Erhalts eines Kulturdenkmals auf die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf) und insbesondere auf ihre kommunale Finanzhoheit berufen. Eine Unzumutbarkeit des Erhalts eines Kulturdenkmals liegt vor, wenn die durch die Aufgaben des Denkmalschutzes verur-sachte Bindung von Haushaltsmitteln der Gemeinde dazu führt, dass sie ihre eigenen Aufga-ben nicht mehr erfüllen kann (vgl. Senatsurt. v. 10. Oktober 2013 - 1 C 4/12 -, juris Rn. 21 [zum Fachplanungsrecht]).
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