Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 625/11
14.07.2015
Leitsatz
1. Übernimmt ein Zweckverband Abwasseranlagen, die auf Kosten seiner Mitglieder herge-stellt wurden, sind dafür in die Kontrollrechnung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG (i. d. F. ab 23. Mai 2004) als Finanzbedarf des Zweckverbands nur die Kosten einzustellen, die der Zweckverband dem Mitglied für die Übernahme der Anlagen zu erstatten hat, es sei denn, die Globalberechnung sieht eigene Investitionen des Verbands in diese Anlagen vor.

2. Die Unwirksamkeit des Beitragsteils der Abwassersatzung eines Zweckverbands berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Bildung anlagenbezogener öffentlicher Einrichtungen in der gleichen Satzung. Beitragsbescheide für die anlagenbezogenen Einrichtungen können dann aber nicht mehr auf eine zuvor geltende Beitragssatzung für eine aufgabenbezogene Einheitseinrichtung gestützt werden, selbst wenn diese Beitragssatzung wirksam war.

3. Beim Wechsel von einer aufgabenbezogenen zu anlagenbezogenen Einrichtungen und umgekehrt steht einem Abwasserzweckverband grundsätzlich ein ebenso weites Organisationsermessen zu, wie bei der erstmaligen Einrichtungsbildung. Ist jedoch bereits vor dem Wechsel für einige Grundstücke eine höhere Beitragsfestsetzung rechtmäßig erfolgt, als dies für die anderen, nach dem Wechsel zur selben Einrichtung gehörenden Grundstücke dann noch mög-lich wäre, oder ist vor dem Wechsel für einige Grundstücke die sachliche Beitragspflicht bereits in geringerer Höhe entstanden, als sie nach dem Wechsel für andere Grundstücke derselben Einrichtung entsteht, kann dies das Organisationsermessen zusätzlich einschränken.
Schlagwörter: Schmutzwasserbeitrag
Kontrollrechnung
Finanzbedarf
Bildung anlagenbezogener öffentlicher Abwassereinrichtungen
Wechsel der Organisationsform
Organisationsermessen
Vertrauensschutz
Gleichheitssatz
Widmung fremder Abwasseranlagen
Verfügungsbefugnis über DDR-Altkanäle
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 2 Abs. 2 Satz 1
SächsKAG § 9 Abs. 2
SächsKAG § 18 Abs. 2 Satz 2
GBBerG § 9
GBBerG § 9a
SachenR-DV § 1 Satz 1
SachenR-DV § 4
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)