Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 136/01
08.11.2001
Leitsatz: Aus § 14 Abs 2 FeV folgt nicht, dass zur Klärung der Fragen, ob zum einen ein Betroffener Cannabis einnimmt und des Weiteren Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann.
Rechtsvorschriften: FeV § 11 Abs 8, § 14, § 46 Abs 1 S 1
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