Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 A 115/15
23.02.2016
Leitsatz:

Die Gefahren, die insbesondere vom gewerbsmäßigen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Angesichts dessen kommt generalpräventiven Aspekten auch im Rahmen der Entscheidung, auf welche Dauer die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen ist, grundsätzlich ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken.
Schlagwörter: Sperrfrist,
Ausweisung,
Ermessen
Rechtsvorschriften: AufenthG § 11 Abs. 3;
VwGO § 114
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