Leitsatz: Hat ein Beigeladener, nachdem mehrere Antragsteller ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eingelegt haben, erstmals in der Rechtsmittelinstanz durch Stellung eines Antrags das Kostenrisiko i.S.v. § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen und haben einzelne Antragsteller bereits vor Stellung eines solchen Antrags ihr Rechtsmittel wieder zurückgenommen, dann können den im Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus dem Rechtsmittelverfahren ausgeschiedenen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladnenen nicht nach § 162 Abs. 3 auferlegt werden.