Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 162/01
11.04.2002
Leitsatz: Auch wenn wegen der Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG die Wirkungen einer sofort vollziehbaren Ausweisung bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht außer Vollzug gesetzt werden können, hat ein Antragsteller gleichwohl ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer solchen Wiederherstellung, wenn mit der Ausweisung eine Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG verbunden ist.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 5, § 123, § 154 Abs 1;
AuslG § 48 Abs 3, § 50, § 72 Abs 2 S 1, § 69 Abs 3;
AsylVfG § 55
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