Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 181/14
02.02.2016
Leitsatz:
1. Die Verpflichtung von Ordnern durch eine versammlungsrechtliche Auflage, auf Verlangen zur Identitätsfeststellung einen gültigen Personalausweis vorzuzeigen, begegnet keinen recht-lichen Bedenken.

2. Eine Verpflichtung des Versammlungsleiters durch eine versammlungsrechtliche Auflage, die Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, ist rechtwidrig.
Schlagwörter: Versammlungsrecht
Auflagen
Fortsetzungsfeststellungsklage
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Rechtsvorschriften: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
GG Art. 8 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1
VersammlG § 18 Abs. 1, 2
§ 19 Abs. 1
§ 9 Abs. 1
§ 15 Abs. 3
PAuswG § 1 Abs. 1
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