Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 E 10/16
08.03.2016
Leitsatz:
Der Beteiligte im Verwaltungsprozess ist in der Wahl des Rechtsanwalts seines Vertrauens nach der spezielleren Vorschrift des § 162 Abs. 1 VwGO freier gestellt als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO.
Schlagwörter: Kostenfestsetzung
Erstattungsfähige Kosten
Beauftragung eins auswärtigen Rechtsanwalts
Erinnerung
Rechtsvorschriften: VwGO § 162 Abs. 1
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