Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 E 10/16
08.03.2016
Leitsatz:
Der Beteiligte im Verwaltungsprozess ist in der Wahl des Rechtsanwalts seines Vertrauens nach der spezielleren Vorschrift des § 162 Abs. 1 VwGO freier gestellt als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO.
Schlagwörter:
Kostenfestsetzung
Erstattungsfähige Kosten
Beauftragung eins auswärtigen Rechtsanwalts
Erinnerung