|
Leitsatz: Der Beschluss eines Gemeinderates über die Aufhebung einer Schule stellt jedenfalls dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn nach der Konzeption der Gemeinde nach erfolgter Zustimmung des Staatsministeriums für Kultur gemäß § 24 Abs. 1 und 3 SchulG eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Allgemeinverfügung erlassen und als amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht werden soll. |
|