Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 BS 196/01
24.09.2001
Leitsatz: Der Beschluss eines Gemeinderates über die Aufhebung einer Schule stellt jedenfalls dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn nach der Konzeption der Gemeinde nach erfolgter Zustimmung des Staatsministeriums für Kultur gemäß § 24 Abs. 1 und 3 SchulG eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Allgemeinverfügung erlassen und als amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht werden soll.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 5;
VwfG § 35;
SchulG § 24
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