Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 201/01
23.08.2001
Leitsatz: 1. Das nach § 55 Abs 3 Satz 2 SächsGemO erteilte Einvernehmen kann nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden. 2. Das Antragsrecht auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Sitzung des Gemeinderats steht einer Fraktion typischerweise zu.
Rechtsvorschriften: SächsGemO § 55 Abs 3 S 2, § 56 Abs 2
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