Leitsatz: 1. Das nach § 55 Abs 3 Satz 2 SächsGemO erteilte Einvernehmen kann nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden. 2. Das Antragsrecht auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Sitzung des Gemeinderats steht einer Fraktion typischerweise zu.