Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 150/15
17.03.2016
Leitsatz

1. Die Umstufung einer ursprünglich falsch eingestuften Straße ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. SächsStrG auch dann möglich, wenn es sich dabei um eine Straße handelt, die zum 16. Februar 1993 bereits vorhanden und gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 SächsStrG als Kreis-straße eingeteilt worden war.

2. Eine Straße, die vorwiegend dem Anschluss des Ziel- und Quellverkehrs an das überörtli-che Verkehsnetz dient, ist eine Gemeindestraße i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a 2. Alt. SächsStrG.

3. Für einen unentbehrlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsStrG reicht regelmäßig nur eine Straßenverbindung aus.
Schlagwörter: Umstufung
Kreisstraße
Ziel- und Quellverkehr
Gemeindestraße
Vertrauensschutz
unentbehrlicher Anschluss
Rechtsvorschriften: SächsStrG § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3
§ 7
§ 53
SächsStrG a. F. § 56
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)