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Leitsatz: 1. Aus der Regelung in § 71 Abs 5 Satz 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung eines Folgeantragstellers erst zulässig ist, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, folgt, dass vor einer solchen Mitteilung eine Abschiebung ausgeschlossen ist. 2. Eine Grenzübertrittsbescheinigung ist keine ausländerrechtliche Entscheidung, auf Grund derer die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers geregelt wird, sondern ein Dokument, durch das die tatsächliche Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass durch eine Grenzübertrittsbescheinigung zumindest mittelbar auch Rechtswirkungen ausgelöst werden können und ein Ausländer ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Gewährung von Rechtsschutz gegenüber diesen Rechtswirkungen haben kann. |
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